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Unternehmenswerk

AVGS bei Arbeitsagentur & Jobcenter

AVGS bei Arbeitsagentur & Jobcenter: Habe ich Anspruch?

Nach § 45 Abs. 7 SGB III haben Sie einen Rechtsanspruch auf Aktivierung, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den letzten drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitslos waren. Welche konkrete Maßnahme bewilligt wird, liegt im Ermessen der Agentur.

Rechtsanspruch nach § 45 Abs. 7 SGB III

Der AVGS hat seine Rechtsgrundlage in § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Ein Rechtsanspruch auf Aktivierung entsteht nach § 45 Abs. 7 SGB III, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und innerhalb der letzten drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos und nicht vermittelt waren.

Wichtig zur korrekten Einordnung: Dieser Anspruch bezieht sich auf die Aktivierung als solche. Die konkrete Maßnahme – zum Beispiel ein Gründercoaching als MAT nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – wählt die Agentur im Ermessen aus. „Garantiert ein Gründercoaching“ wäre also falsch; in der Praxis wird der Gutschein bei guter Begründung jedoch regelmäßig ausgestellt.

Arbeitsagentur oder Jobcenter – wer ist zuständig?

Agentur für Arbeit (ALG I): Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, läuft die Förderung direkt über § 45 SGB III.

Jobcenter (Bürgergeld / ALG II): Hier erfolgt die Förderung über § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Auch als Bürgergeld-Bezieher können Sie also einen AVGS für ein Gründercoaching erhalten.

Die drei Maßnahmetypen MAT, MPAV und MAG sowie ihre Abgrenzung erklärt der AVGS-Gutschein-Ratgeber. Wie Sie den Antrag konkret stellen, lesen Sie unter AVGS beantragen.

Häufige Fragen zu Anspruch & Zuständigkeit

Nach § 45 Abs. 7 SGB III entsteht ein Rechtsanspruch auf Aktivierung, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und innerhalb der letzten drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos und nicht vermittelt waren. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Aktivierung; welche konkrete Maßnahme – etwa ein Gründercoaching als MAT – bewilligt wird, entscheidet die Agentur im Ermessen. In der Praxis wird der Gutschein bei guter Begründung regelmäßig ausgestellt.

Die Agentur für Arbeit ist für ALG-I-Bezieher zuständig (Förderung direkt über § 45 SGB III). Das Jobcenter betreut Bürgergeld-Bezieher (ALG II); hier läuft die Förderung über § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. In beiden Fällen ist der AVGS möglich.

Drei: MPAV (private Arbeitsvermittlung), MAG (Maßnahme beim Arbeitgeber) und MAT (Maßnahme bei einem Träger). Ein Gründercoaching ist eine MAT. Details und Abgrenzung finden Sie im AVGS-Gutschein-Ratgeber.

Auch wenn ein Anspruch auf Aktivierung besteht, wählt die Agentur die konkrete Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie ist also nicht verpflichtet, exakt das gewünschte Gründercoaching zu bewilligen. Eine klare, gut begründete Vorbereitung des Gesprächs ist deshalb entscheidend.

Pavel Deuble, Gründungsberater und Fachautor

Über den Autor

Pavel Deuble

Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater · Inhaber von Unternehmenswerk

Pavel ist seit 2018 in der Förder- und Gründungsberatung tätig und hat über 500 bewilligte Gründungszuschuss-Anträge begleitet. AZAV-Träger, BAFA-registriert (ID 191790) und Fachautor im Gründermagazin StartingUp.

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