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Unternehmenswerk

Gründungsförderung · Geflüchtete

Selbstständig machen als Geflüchtete:r aus der Ukraine

Was mit § 24 AufenthG erlaubt ist, welche Förderung im Bürgergeld-Bezug greift und wie die Gründung ohne Eigenkapital gelingt – verständlich erklärt. Beratung auch auf Russisch.

Pavel Deuble, Gründungsberater und Fachautor

Geprüft von Pavel Deuble

Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater

Консультация на русском языке. Wir beraten auch auf Russisch und haben bereits russischsprachige Gründerinnen und Gründer begleitet.

Kurz gesagt: Mit dem Schutzstatus nach § 24 AufenthG dürfen Sie sich in Deutschland selbstständig machen – die Erwerbstätigkeit ist kraft Gesetzes erlaubt, sofern Ihr Aufenthaltstitel den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ trägt. Im Bürgergeld-Bezug fördert das Jobcenter den Start mit Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), Sachmitteln (§ 16c SGB II) und einem zu 100 % geförderten AVGS-Gründercoaching. Businessplan und Tragfähigkeitsnachweis bereiten wir mit Ihnen vor – auf Wunsch auf Russisch.

Darf ich mich als Ukrainer:in selbstständig machen?

Ja. Wer einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie) besitzt, darf in Deutschland erwerbstätig sein – und das umfasst ausdrücklich sowohl eine Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 4a AufenthG). Die Erwerbstätigkeit ist kraft Gesetzes erlaubt; ein gesonderter Erlaubnisakt der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Wichtig ist nur, dass Ihr Aufenthaltstitel (oder Ihre Fiktionsbescheinigung) den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ trägt – diesen Vermerk muss die Behörde aufnehmen. Wichtig: Mit § 24 AufenthG sind Sie rechtlich keine „Asylbewerber:in“ – das ist ein anderer Rechtskreis (kein Asylverfahren). Das macht bei Anträgen und im Gespräch mit Behörden einen Unterschied.

Der vorübergehende Schutz wurde von der EU bis zum 4. März 2027 verlängert; § 24-Titel, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten in Deutschland ohne Verlängerung im Einzelfall bis dahin fort. Bei reglementierten Berufen (z. B. Heilberufe oder Handwerke mit Meisterpflicht) ist zusätzlich die jeweilige berufsrechtliche Zulassung erforderlich – das betrifft aber nicht die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis.

Welche Leistung beziehe ich – Bürgergeld?

Geflüchtete aus der Ukraine werden in der Regel über das Bürgergeld (Grundsicherung, SGB II) vom Jobcenter betreut.

Rechtslage in Bewegung (Stand Juni 2026)

Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, erhält nach derzeitiger Rechtslage weiterhin Bürgergeld. Für ab dem 1. April 2025 Eingereiste ist ein Wechsel in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geplant. Das zugehörige „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ war im Juni 2026 aber noch nicht endgültig beschlossen (Beratung im Bundesrat, Streit über die Kostenverteilung). Der angestrebte Termin 1. Juli 2026 ist deshalb nicht gesichert und kann sich verschieben. Wer bereits Bürgergeld bezieht, wechselt ohnehin frühestens zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums. Bitte klären Sie Ihren aktuellen Status beim Jobcenter – wir berücksichtigen ihn in der Beratung.

Gründungsförderung im Bürgergeld-Bezug

  • AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III): in der Regel zu 100 % von Jobcenter oder Agentur für Arbeit gefördert – Businessplan, Finanzplan und Vorbereitung in einem, auf Russisch möglich (Ermessensleistung).
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Zuschuss zusätzlich zum Bürgergeld bei Aufnahme der Selbstständigkeit, für höchstens 24 Monate – Ermessensleistung des Jobcenters.
  • Förderung von Selbstständigen (§ 16c SGB II): Darlehen und Zuschüsse für notwendige Anschaffungen; der Zuschuss beträgt höchstens 5.000 €.

Mehr dazu: Einstiegsgeld · AVGS-Gründercoaching · Tragfähigkeitsbescheinigung

Schätzen Sie selbst, wie viel Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) für Ihren Start möglich ist:

Einstiegsgeld-Rechner

Sie beziehen Bürgergeld und wollen sich selbstständig machen? Schätzen Sie Ihr mögliches Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Ihre Angaben

Mögliche Zuschläge (Bemessungsempfehlung)

Grundbetrag (50 % Regelbedarf)0 €
Zuschläge0 €
Einstiegsgeld pro Monat0 €
Mögliche Gesamtsumme0 €

Hinweis: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel – das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Diese Schätzung folgt der üblichen Bemessungsempfehlung und dient nur der Orientierung.

Grundlage: § 16b SGB II. Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB IIsowie eine 100 % geförderte Beratung über einen AVGS (§ 45 SGB III) möglich. Regelbedarf 2026: 563 € (Nullrunde). Beträge vor Antrag gegen die aktuelle Quelle prüfen. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Beratung. Stand: Juni 2026.

Finanzierung ohne Eigenkapital

Viele Geflüchtete bringen kein Eigenkapital mit und haben in Deutschland noch keine Kredithistorie. Realistische Wege:

  • Mikrokredite über regionale Landesprogramme – etwa das NRW.Mikrodarlehen (bis 50.000 €, in der Regel ohne Sicherheiten; Vollfinanzierung im Einzelfall möglich).
  • § 16c-Förderung des Jobcenters für Sachmittel (siehe oben).
  • Bürgschaftsbanken, die mit einer (modifizierten) Ausfallbürgschaft – üblicherweise bis 80 % – fehlende Sicherheiten gegenüber der Hausbank ersetzen; über „Bürgschaft ohne Bank“ auch vorab ohne Hausbank.

Anlaufstellen & kostenlose Beratung

Neben uns sind diese Stellen für Sie da: Ihr Jobcenter, die IHK/HWK (auch für die fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit), die IQ Fachstelle Migrantenökonomie (kostenlose Beratung) sowie das offizielle Portal germany4ukraine.de. Wir arbeiten mit diesem Netzwerk und bereiten Ihren Weg gezielt vor.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: 21.06.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Aufenthalts- und Leistungsrecht für Geflüchtete aus der Ukraine ist in Veränderung – maßgeblich sind die aktuellen Angaben von Jobcenter, Ausländerbehörde und Gesetzgeber.

Pavel Deuble, Gründungsberater und Fachautor

Über den Autor

Pavel Deuble

Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater · Inhaber von Unternehmenswerk

Pavel ist seit 2018 in der Förder- und Gründungsberatung tätig und hat über 500 bewilligte Gründungszuschuss-Anträge begleitet. AZAV-Träger, BAFA-registriert (ID 191790) und Fachautor im Gründermagazin StartingUp.

Häufige Fragen

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine sich selbstständig machen?

Ja. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt – das schließt die selbstständige Tätigkeit ausdrücklich ein (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 4a AufenthG). Voraussetzung ist der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ im Aufenthaltstitel; eine gesonderte Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht nötig.

Ja. Wer Bürgergeld bezieht und einen Aufenthaltstitel mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ hat (z. B. nach § 24 AufenthG), darf hauptberuflich gründen. Das Jobcenter kann die Gründung mit Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), Sachmitteln (§ 16c SGB II) und einem AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III) unterstützen.

Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), die Förderung von Selbstständigen mit Sachmitteln (§ 16c SGB II, Zuschuss höchstens 5.000 €) sowie ein in der Regel zu 100 % gefördertes AVGS-Gründercoaching (§ 45 SGB III). Über das AVGS-Coaching erstellen wir Businessplan und Tragfähigkeitsnachweis – auf Wunsch auf Russisch.

Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, erhält nach derzeitiger Rechtslage weiter Bürgergeld. Für ab dem 1. April 2025 Eingereiste ist ein Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz geplant; das Gesetz war im Juni 2026 aber noch nicht final beschlossen, und der angestrebte Termin (1. Juli 2026) ist nicht gesichert. Bitte klären Sie Ihren aktuellen Status beim Jobcenter.

Über Mikrokredite (z. B. das NRW.Mikrodarlehen bis 50.000 € ohne Sicherheiten), die Sachmittelförderung nach § 16c SGB II und Bürgschaftsbanken, die mit einer Ausfallbürgschaft fehlende Sicherheiten gegenüber der Hausbank ersetzen.

Ja. Wir beraten auch auf Russisch und haben bereits russischsprachige Gründerinnen und Gründer begleitet. So klären wir alle Fragen verständlich in Ihrer Sprache.

Kostenloses Erstgespräch – auch auf Russisch

Wir klären Ihren Status, Ihre Fördermöglichkeiten und den nächsten Schritt – verständlich in Ihrer Sprache.

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