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Unternehmenswerk

Gründungsförderung · Bürgergeld

Einstiegsgeld: Gründungsförderung aus dem Bürgergeld

Das Einstiegsgeld ist eine Förderung des Jobcenters für Bezieher von Bürgergeld (ALG II), die sich hauptberuflich selbstständig machen. Es wird als Zuschuss zusätzlich zum Bürgergeld für bis zu 24 Monate gewährt und ist eine Ermessensleistung nach § 16b SGB II.

Wer bekommt Einstiegsgeld?

Antragsberechtigt sind erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld (ALG II), die eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Selbstständigkeit tragfähig ist und voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert. Das Jobcenter entscheidet im Ermessen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Eine feste Pauschale gibt es nicht. Die Höhe legt das Jobcenter im Ermessen fest. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der maßgebende Regelbedarf, ergänzt um Zuschläge. Diese richten sich vor allem nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum laufenden Bürgergeld gezahlt.

Mit dem folgenden Rechner erhalten Sie eine erste Orientierung, in welcher Größenordnung Ihr Einstiegsgeld liegen könnte:

Einstiegsgeld-Rechner

Sie beziehen Bürgergeld und wollen sich selbstständig machen? Schätzen Sie Ihr mögliches Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Ihre Angaben

Mögliche Zuschläge (Bemessungsempfehlung)

Grundbetrag (50 % Regelbedarf)0 €
Zuschläge0 €
Einstiegsgeld pro Monat0 €
Mögliche Gesamtsumme0 €

Hinweis: Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch und keine feste Formel – das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Diese Schätzung folgt der üblichen Bemessungsempfehlung und dient nur der Orientierung.

Grundlage: § 16b SGB II. Neben dem Einstiegsgeld sind Leistungen für Sachausgaben nach § 16c SGB IIsowie eine 100 % geförderte Beratung über einen AVGS (§ 45 SGB III) möglich. Regelbedarf 2026: 563 € (Nullrunde). Beträge vor Antrag gegen die aktuelle Quelle prüfen. Unverbindliche Schätzung, ersetzt keine Beratung. Stand: Juni 2026.

Einstiegsgeld vs. Gründungszuschuss

Welche Förderung greift, hängt von Ihrem Leistungsbezug ab. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, kommt der Gründungszuschuss infrage; bei Bürgergeld das Einstiegsgeld.

EinstiegsgeldGründungszuschuss
ZielgruppeBürgergeld-Empfänger (ALG II)ALG-I-Empfänger
TrägerJobcenterAgentur für Arbeit
Rechtsgrundlage§ 16b SGB II§ 93 SGB III
Dauerbis zu 24 Monate6 + 9 Monate (2 Phasen)
ArtErmessensleistungErmessensleistung
Tragfähigkeitsnachweisi. d. R. erforderlichfachkundige Stellungnahme nötig

So beantragen Sie Einstiegsgeld in 4 Schritten

Kostenloses AVGS-Coaching zur Vorbereitung

Unabhängig vom Einstiegsgeld können Bürgergeld-Empfänger ein zu 100 % gefördertes AVGS-Gründercoaching nutzen. Damit können Sie Ihren professionellen Businessplan erstellen lassen und den Tragfähigkeitsnachweis vorbereiten. Das ist die beste Grundlage für einen erfolgreichen Einstiegsgeld-Antrag.

Zusätzlich: Förderung von Sachmitteln (§ 16c SGB II)

Neben dem Einstiegsgeld kann das Jobcenter selbstständige Bürgergeld-Bezieher auch bei notwendigen Anschaffungen unterstützen – nach § 16c SGB II. Möglich sind Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter, die für die selbstständige Tätigkeit erforderlich und angemessen sind (z. B. Ausstattung, Werkzeug, Technik). Zuschüsse sind dabei in der Regel auf bis zu 5.000 € begrenzt; höhere Beträge laufen als Darlehen. Beides ist eine Ermessensleistung des Jobcenters. So lassen sich Einstiegsgeld (Lebensunterhalt) und § 16c-Förderung (Investitionen) sinnvoll kombinieren.

Pavel Deuble, Gründungsberater und Fachautor

Über den Autor

Pavel Deuble

Gründungsberater & BAFA-registrierter Unternehmensberater · Inhaber von Unternehmenswerk

Pavel ist seit 2018 in der Förder- und Gründungsberatung tätig und hat über 500 bewilligte Gründungszuschuss-Anträge begleitet. AZAV-Träger, BAFA-registriert (ID 191790) und Fachautor im Gründermagazin StartingUp.

Häufige Fragen zum Einstiegsgeld

Wer bekommt Einstiegsgeld?

Einstiegsgeld können Bezieher von Bürgergeld (ALG II) erhalten, die sich hauptberuflich selbstständig machen und bei denen die Selbstständigkeit tragfähig erscheint. Es ist eine Ermessensleistung des Jobcenters nach § 16b SGB II. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Die Höhe legt das Jobcenter im Ermessen fest. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der maßgebende Regelbedarf, ergänzt um Zuschläge je nach Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft. Eine feste Pauschale gibt es nicht.

Einstiegsgeld wird als Zuschuss zusätzlich zum Bürgergeld für bis zu 24 Monate gewährt. Es muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden.

Das Einstiegsgeld ist für Bürgergeld-Empfänger (ALG II) und kommt vom Jobcenter. Der Gründungszuschuss ist für Empfänger von Arbeitslosengeld I und kommt von der Agentur für Arbeit. Beide sind Ermessensleistungen und setzen eine tragfähige Selbstständigkeit voraus.

Offizielle Quellen, Merkblätter & Flyer

Die maßgeblichen Primärquellen zum Nachlesen: Merkblätter und Programmseiten der zuständigen Förderstellen sowie die einschlägigen Gesetzestexte.

Externe Links zu offiziellen Stellen, geprüft am 19.06.2026. Inhalte und Konditionen können sich ändern; maßgeblich ist stets die Quelle selbst.

Einstiegsgeld richtig vorbereiten

Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihre Situation und zeigen Ihnen den passenden, geförderten Weg in die Selbstständigkeit.

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